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Eigenheim, Auto, Hausrat und Haustiere

Wer bekommt was?

Eine Trennung oder Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern wirft auch viele praktische Fragen auf: Wer bekommt das Auto? Wer darf in der Wohnung bleiben? Was passiert mit den Haustieren?

Das deutsche Recht bietet hier klare Regelungen, insbesondere für Haushaltsgegenstände nach § 1361a BGB (nach der Trennung) und § 1568b BGB (nach der Scheidung). In diesem Artikel erklären wir, wie was verteilt wird.

1. Grundsätzliches

Das Gesetz stellt den Ehepartnern zunächst anheim, sich auf eine faire Verteilung zu einigen. Das macht auch Sinn, denn schließlich sind sie die Personen, die am ehesten in der Lage sein sollten, zu beurteilen, wer was am nötigsten braucht.

Sollte dies nicht möglich sein, z.B. wenn die Ehegatten hochgradig zerstritten sind, dem anderen nichts gönnen wollen oder ihn gar verletzen wollen, zum Beispiel aus Rache für ein nicht verziehenes Verhalten während der Ehe oder aufgrund der Trennung selbst, entscheidet das Familiengericht auf Antrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1361a III BGB). Dabei werden Eigentumsverhältnisse, der jeweilige Nutzungsbedarf und besondere Bedürfnisse – etwa das Wohl gemeinsamer Kinder – berücksichtigt.

Während der Trennungszeit gelten vorläufige Regelungen (§ 1361a BGB) , um eine getrennte Haushaltsführung zu ermöglichen. Nach der Scheidung kommt § 1568b BGB zur Anwendung, um eine endgültige Verteilung zu ermöglichen. Deshalb geht es während der Trennungsphase vor allem um das Nutzungsrecht, während für die Zeit nach der Scheidung die Klärung von Eigentumsfragen im Vordergrund steht. Wer zum Beispiel eine Wohnung nutzt und wer der Wohnungseigentümer ist, sind oft zwei verschiedene Dinge.

2.Wem wird das Eigentum rechtlich zugeordnet?

Die rechtliche Zuordnung von Eigentum kann in der Praxis schwierig sein, insbesondere wenn es keine klaren Nachweise gibt.

Wenn die Ehepartner - z.B. im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung - eine individuelle Regelung treffen, so hat diese stets Vorrang. Dadurch werden spätere Streitigkeiten vermieden. Im Übrigen gilt das Folgende.

a. Eigentum vor der Ehe:

Sachen, die ein Ehepartner bereits vor der Eheschließung besaß, bleiben sein Eigentum (§ 1363 Abs. 2 BGB) . Hierfür kann etwa der Kaufvertrag als Beweis dienen.

b. Alleinige Anschaffungen während der Ehe:

Dinge, die ein Partner während der Ehe allein kauft und bezahlt, gehören ihm, sofern sie nicht für die gemeinsame Lebensführung gedacht sind. Ein Fahrzeug, das beispielsweise ausschließlich beruflich genutzt wird, fällt in diese Kategorie. Gleiches gilt für persönliche Kleidung oder Schmuck.

c. Gemeinsames Eigentum:

Wurden Sachen gemeinsam gekauft oder finanziert, stehen sie im Miteigentum nach § 741 BGB. Dies gilt unabhängig davon, welcher Partner die Zahlung vorgenommen hat. Hier kommt es auf verschiedene Faktoren an, eine abschließende Beurteilung, ob Miteigentum vorliegt oder nicht, sollte von einem Anwalt vorgenommen werden.

d. Haushaltsgegenstände:

Besondere Regeln gelten für Haushaltsgegenstände (§ 1568b Abs. 2 BGB). Das sind alle beweglichen Sachen, die während der Ehe für Wohnung und Haushalt bzw. das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung angeschafft wurden, die also der gemeinsamen Lebensführung dienen. Das Gesetz vermutet hier, dass zu diesem Zweck angeschaffte Gegenstände ebenfalls im Miteigentum beider Ehepartner stehen, ganz gleich ob sie allein und auf eigene Rechnung oder zusammen erworben wurden. Auch das Familienauto zählt dazu, wenn es während der Ehe für die Familie angeschafft und entsprechend genutzt wurde.

e. Zusammenfassung:

- nur bewegliche Sachen können Haushaltsgegenstände sein, also keine Immobilien und auch keine fest verbauten Sachen (z.B. die Einbauküche)

- Persönliche Gegenstände: Hierzu zählen Kleidung, Schmuck oder Dinge, die nur von einem Ehepartner genutzt wurden. Diese bleiben im Besitz des jeweiligen Eigentümers.

- Sachen, die vor der Hochzeit angeschafft wurden, gehören dem ursprünglichen Eigentümer (§ 1363 Abs. 2 BGB).

- Für die Familie angeschaffte Gegenstände gelten ebenso wie gemeinsam erworbene Dinge beiden Ehegatten gemeinsam, sie sind Miteigentümer

3.Überlassung von Haushaltsgegenständen während der Trennungsphase (§ 1361a BGB)

Haushaltsgegenstände wie Möbel, Elektrogeräte oder Geschirr werden in der Trennungsphase unabhängig von der Eigentumsfrage (§ 1361a Abs. 4 BGB) nach dem Grundsatz der Billigkeit verteilt. Grundsätzlich kann jeder ihm gehörende Sachen herausverlangen (Abs. 1), es sei denn, der andere Ehegatte ist auf deren Weiternutzung zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist (FamRZ 22, 772) . Ist das der Fall, kann er selbst im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Gegenstände herausverlangen und sie bis zum Ende der Trennungsphase nutzen. Die Trennungsphase endet entweder durch Scheidung oder durch eine Versöhnung der Ehepartner.

Besondere Berücksichtigung findet das Kindeswohlinteresse. Gegenstände, die für die Kinderbetreuung benötigt werden, sind dem betreuenden Elternteil zur Nutzung zu überlassen. Das kann auch das Familienauto betreffen, besonders in Gegenden, wo alternative Transportmittel nicht hinreichend zur Verfügung stehen.

Maßgeblich ist, wer eine Sache dringender benötigt, ob ggf. Ersatz beschafft werden kann, und wenn diese Abwägung nicht weiterführt, verbleibt die Sache bei ihrem Eigentümer bzw. bei dem Besitzer (wenn beide Eigentümer sind).

4.Zuweisung des Eigentums an Haushaltsgegenständen nach der Scheidung (§ 1568b BGB)

Die Eigentumszuweisung betrifft lediglich Haushaltsgegenstände, also bewegliche Sachen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen (Abs. 1). Miteigentum wird begründet, wenn beide Ehegatten eine Sache gemeinsam erwerben, weil sie zum Beispiel gemeinsam im Kaufvertrag stehen. Gemäß § 1568b Abs. 2 BGB besteht Miteigentum auch an Sachen, die für die Familie angeschafft wurden, selbst wenn der Erwerb durch einen der Ehegatten allein erfolgt ist. Es gelten dafür die bereits oben erläuterten Grundsätze.

Im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände bleiben somit dessen Eigentum, zum Beispiel das Klavier, das schon vorher Eigentum eines der Ehegatten war oder das er während der Ehe für seine künstlerische Tätigkeit angeschafft hat.

Unbewegliche Sachen (Immobilien oder Einbauten) sind von der Eigentumszuweisung nicht betroffen. Hier gelten die allgemeinen Regeln (siehe unten).

4.Fahrzeuge

Auch hier muss zwischen der Nutzung während der Trennungsphase und dem Eigentumszuordnung im Zeitpunkt der Scheidung unterschieden werden.

Allein die Fahrzeugzulassung sagt nichts über das Eigentum aus! Allgemein gilt, dass der Halter eines Fahrzeuges nicht der Eigentümer sein muss. Wer das Auto gekauft und finanziert hat und wie es genutzt wurde, spielt schon eher eine Rolle.

Berufliche Nutzung: Wurde das Auto hauptsächlich für die Arbeit eines Ehepartners genutzt, kann das für sein Eigentum sprechen, andererseits steht die berufliche Nutzung nicht zwangsläufig dem Zweck als Familienauto entgegen. Handelt es sich um das einzige Auto der Familie, ist davon auszugehen, dass es ein Haushaltsgegenstand ist, selbst wenn es beruflich genutzt wurde.

Familiäre Nutzung: War das Fahrzeug überwiegend für familiäre Zwecke im Einsatz, muss in der Regel Miteigentum angenommen werden. Bis zur Scheidung kann es dem Partner zur alleinigen Nutzung zugeordnet werden, der es stärker benötigt.

Getrennte Fahrzeuge: nutzen die Ehepartner jeweils eigene PKW, ändert sich in der Regel nichts an den Nutzungs- und Eigentumsverhältnissen. Jeder kann sein Auto behalten.

Wurde das Fahrzeug während der Ehe als Ersatz für ein früheres Auto angeschafft, das einer der Partner in die Ehe eingebracht hat, wird es wahrscheinlich auch diesem Partner erhalten bleiben

5.Verteilung von Haustieren

Auch wenn Haustiere rechtlich gesehen den Sachen weitgehend gleichgestellt sind (§ 90a BGB) , haben sie einen hohen emotionalen Wert. Bei der Verteilung wird geschaut, wer sich primär um das Tier gekümmert hat und dessen Hauptbezugsperson ist. Daneben kann auch entscheidend sein, wer die besseren Möglichkeiten hat, es zu versorgen.

Beispiel: Wenn ein Hund während der Ehe hauptsächlich von einem Partner versorgt wurde, wird dieser ihn wahrscheinlich behalten. Manchmal einigen sich die Partner auch auf ein „Wechselmodell“, bei dem das Tier abwechselnd bei beiden lebt.

Ein gerichtlich einklagbares Umgangsrecht für Tiere gibt es nicht!

Können die Ehegatten sich nicht einigen, muss der Richter entscheiden, bei wem das Tier leben wird.

6.Verteilung von Immobilien

Immobilien sind oft der größte Streitpunkt. Die Regeln für Haushaltsgegenstände sind hier nicht anwendbar. Es kommt auf die Eigentumsverhältnisse an: Gehört das Haus oder die Wohnung einem Partner allein oder beiden gemeinsam? Entscheidend ist, wer im Grundbuch eingetragen ist.

Während der Trennungszeit kann das Familiengericht regeln, wer in der Immobilie bis zur Scheidung wohnen bleibt (§ 1361a BGB).

Nach der Scheidung gibt es mehrere Möglichkeiten:

a. Eigenheim im Alleineigentum:

Gehört die Immobilie nur einem Ehepartner, bleibt diese im Alleineigentum. Der andere Ehepartner hat kein Recht auf Verbleib in der Immobilie und muss diese verlassen. Allerdings ist eine angemessene Frist einzuräumen, wobei die Angemessenheit abhängig von Faktoren wie der Wohnungssuche oder der Betreuung gemeinsamer Kinder ist.

b. Eigenheim im Miteigentum:

Wurde das Haus gemeinschaftlich erworben, sind mehrere Optionen möglich:

Verkauf: Das Haus wird verkauft, und der Erlös wird entsprechend den Eigentumsanteilen aufgeteilt.

Übernahme durch einen Ehepartner: Einer der Partner kann die Immobilie übernehmen, muss aber den anderen auszahlen. Dies geschieht häufig im Rahmen des Zugewinnausgleichs (§ 1378 BGB).

Natürlich steht es den Ehepartnern frei,Miteigentümer zu bleiben. Sie sind dadurch nicht gezwungen, in dem Haus zu leben. Sie können es gemeinsam vermieten, entweder an neue Bewohner oder an einen der Ehepartner selbst, der durch seinen Miteigentumsanteil bessere Mietkonditionen aushandeln kann als auf dem freien Markt. Sollte keine andere Lösung gefunden werden, kommt dies auch als Zwischenlösung in Betracht.

Sollte absolut nichts davon funktionieren, bleibt nur noch die Möglichkeit, das Miteigentum aufzulösen und sich in einem Teilungsversteigerungsverfahren von der Immobilie zu trennen. Dieses Verfahren kann von jedem Miteigentümer selbständig eingeleitet werden. Da bei einer Versteigerung jedoch in der Regel nicht die gleichen Verkaufserlöse wie auf dem freien Markt erzielt werden können, sollte man sich gut überlegen, ob nicht doch eine der oberen Optionen in Betracht kommt.

c. Mietwohnung:

Lebt das Paar in einer Mietwohnung, kann das Nutzungsrecht im Rahmen der Wohnungszuweisung einem Partner zugesprochen werden (§ 1568a BGB). Voraussetzung ist, dass dieser ein besonderes Interesse – etwa die Betreuung von Kindern – glaubhaft machen kann.

7.Besonderheiten bei der Scheidung (§ 1568b BGB)

Bei der Scheidung wird neben der Verteilung der Sachen auch der Zugewinnausgleich vorgenommen. Das bedeutet, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Zudem wird der Versorgungsausgleich geregelt, der die Rentenansprüche der Partner betrifft.

Diese Regelungen sollten bei der Verteilung von Sachen berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein Partner, der auf bestimmte Haushaltsgegenstände verzichtet, dafür im Zugewinnausgleich Geld erhalten.

8.Was gilt bei Geschenken und Zuwendungen?

Rechtlich gilt, dass Geschenke zwischen Ehepartnern grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können. Auch ein Widerrufsrecht bei schwerwiegendem Fehlverhalten (vgl. § 530 BGB) ist nicht gegeben, da Schenkungen unter Ehegatten rechtlich nicht als Schenkungen qualifiziert werden, sondern als ehebezogene Zuwendungen. Die Rechtsprechung sieht den Grund dafür darin, dass Schenkungen unter Ehegatten nicht selbstlos, sondern in Erwartung auf den Bestand und den Erhalt der Ehe erfolgen. Steuerrechtlich werden sie jedoch wie Schenkungen behandelt. Sie finden Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich, und gelten nicht als privilegiertes Vermögen, im Gegensatz zu Erbschaften oder Zuwendungen von Dritten (z.B. den Eltern oder Schwiegereltern).

Sind Zuwendungen mit Hinblick auf einen bestimmten Zweck erfolgt, der jedoch nicht erreicht wurde, können sie ggf. zurückgefordert werden. Im Übrigen sind Rückforderungen nur in extremen Ausnahmefällen möglich.

9. Praktische Tipps für Betroffene

Einigung suchen: Versucht, euch außergerichtlich zu einigen – das spart Zeit, Geld und Nerven. Eine Mediation kann hier helfen. Das Ergebnis der Einigung kann in eine Scheidungsfolgenvereinbarung münden.

Dokumentation: Erstellt gemeinsam eine Liste aller Haushaltsgegenstände und klärt, wer was behalten möchte.

Rechtliche Beratung: Im Zweifel solltet ihr euch frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Fazit

Die Verteilung von Sachen bei Trennung und Scheidung ist oft komplex und emotional aufgeladen. Das Recht bietet jedoch klare Regelungen, um faire Lösungen zu finden.

Wichtig ist, dass beide Partner bereit sind, Kompromisse einzugehen und im Sinne einer einvernehmlichen Lösung zusammenzuarbeiten.

Oft hilft eine professionelle Beratung, um einen Rosenkrieg zu vermeiden und erhebliche Kosten zu sparen.

In Scheidungssachen gilt Anwaltszwang, sodass Rechtsanwaltskosten unvermeidlich sind, also empfiehlt es sich, lieber früher als später diesen Schritt zu gehen.