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Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Ehevertrag

Wichtiges im Überblick

Ein Ehevertrag hilft Paaren dabei, die rechtlichen Folgen ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft individuell zu gestalten.

Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch danach abgeschlossen werden. Wollen sich Ehepartner kurz vor der Scheidung über die Folgen einigen, spricht man von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Es können verschiedene Inhalte in den Vertrag aufgenommen werden. Besonders im Vordergrund stehen Regelungen über Vermögen und Güterstand, Unterhalt für die Familie und Versorgungsausgleich.

Ein Ehevertrag gibt beiden Partnern Sicherheit, kann die Scheidungskosten eindämmen und das Verfahren insgesamt einfacher und schneller gestalten.

Die Zugewinngemeinschaft

Solange kein Ehevertrag geschlossen wird, leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Regelfall. Der Güterstand regelt wichtige Vermögensfragen.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bietet eine faire und gerechte Grundlage. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen während der Ehe überwiegend getrennt, die Ehepartner behalten also Kontrolle über ihr eigenes Vermögen und können frei darüber verfügen.

Eine Ausnahme bilden Haushaltsgegenstände. Selbst wenn sie nur einem der beiden Ehepartner gehören, können sie nur mit Zustimmung des anderen verschenkt, verkauft oder weggegeben werden. Ähnliches gilt für Immobilien, die einen großen Teil des Vermögens eines Ehepartners ausmachen. Auch hier ist das Einverständnis des anderen nötig, um diese zu veräußern.

Im Scheidungsfall kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass das während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen durch den Zugewinnausgleich gleichmäßig aufgeteilt wird. Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut als der andere, muss er diesem die Hälfte der Differenz seines “Zugewinns” auszahlen. Das gilt nicht für Erbschaften, sie werden vom Zugewinnausgleich ausgeklammert.

Zu der Zugewinngemeinschaft gehört auch der Versorgungsausgleich, welcher die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche bezeichnet.

Änderungen des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag

Anstelle der gesetzlichen Standardregelungen können die Ehepartner im Ehevertrag individuell selbst festlegen, wie die finanziellen und rechtlichen Folgen der Ehe sowie der Scheidung gestaltet werden sollen. Dabei haben sie die Möglichkeit, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen anzupassen oder auszuschließen, § 1408 BGB.

Neben der Zugewinngemeinschaft hält das Gesetz 2 weitere Modelle bereit: die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Bei der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich und die Vermögen der Partner bleiben weitgehend getrennt.

Die Gütergemeinschaft ist das Gegenteil davon. Im Extremfall verschmilzt das gesamte Vermögen beider Partner zu einem Gemeinschaftsvermögen (sogenanntes Gesamtgut). Hier gibt es verschiedene Modelle, wobei die Einzelheiten im Ehevertrag geregelt werden.

In einem Ehevertrag können die Ehepartner festlegen, dass sie anstelle einer Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft leben möchten und ergänzende Regelungen dazu aufstellen.. Sie haben auch die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, indem sie diese auf bestimmte Vermögenswerte beschränken, Unterhaltsansprüche individuell anpassen oder den Versorgungsausgleich ausschließen.

Zudem lässt sich ein kombinierter Vertrag aufsetzen, der neben den familienrechtlichen Regelungen auch Änderungen an der gesetzlichen Erbfolge vorsieht.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen ist ein Ehevertrag nicht immer notwendig oder überhaupt sinnvoll, besonders dann, wenn Paare gemeinsame Kinder haben und der Schwerpunkt der Kinderbetreuung oder der Haushaltsführung bei einem der Ehepartner liegt (sog. Hausfrauenehe). In solchen Fällen wird die Zugewinngemeinschaft den Bedürfnissen des Paares am ehesten gerecht. Die Zugewinngemeinschaft gilt als gesetzliches Standardmodell automatisch, solange kein Ehevertrag etwas anderes regelt.

Sollte die Ehe davon abweichen, zum Beispiel wenn beide Partner berufstätig sind und keine Kinder wünschen oder allgemein vermögensrechtliche Folgen der Ehe fürchten bzw. besondere Umstände vorliegen, die gewisse Regelungen erfordern, sollte über einen Ehevertrag nachgedacht werden.

In den folgenden Konstellationen kann ein Ehevertrag besonders sinnvoll sein:

- Für Ehepartner, die unterschiedliche Nationalitäten haben, gilt im Fall der Trennung und Scheidung in vielen Fällen das Recht des Aufenthaltslandes. Es gibt jedoch auch Staaten, in denen das eigene Recht immer Anwendung findet, egal welche Nationalität die Ehepartner haben. Durch den Ehevertrag kann festgelegt werden, welches Recht zur Anwendung kommen soll.

- Während Erbschaften selbst vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind, werden Wertsteigerungen in die Ehe eingebrachter oder später geerbter Immobilien im Zugewinnausgleich mitberücksichtigt. In diesen Fällen kann ein Ehevertrag festlegen, dass der jeweils andere Partner nicht von derartigen Wertsteigerungen profitieren soll.

- Wenn einer der Ehepartner Unternehmer ist, könnte eine Scheidung das Unternehmen gefährden, weil Unternehmenswertsteigerungen in den Zugewinnausgleich einfließen. Hier kann ein Ehevertrag verhindern, dass der unternehmerisch tätige Partner bei einer Scheidung hohe Ausgleichszahlungen leisten muss, die den Bestand der Firma gefährden.

- Bei ungleichen Vermögensverhältnissen kann ein Ehevertrag sicherstellen, dass ein Partner die Ehe nicht zur finanziellen Bereicherung nutzt. Ein Ehevertrag kann in solchen Fällen den Schutz des Vermögens gewährleisten. Ähnlich verhält es sich, wenn ein großer Altersunterschied besteht, hier kann der Versorgungsausgleich zu ungerechten Ergebnissen führen.

- Auch bei schlechten Erfahrungen aus der letzten Ehe kann ein Ehevertrag Sicherheit vermitteln.

- Bei gemeinsamen Kindern kann vereinbart werden, dass der Unterhalt für das Elternteil, das hauptsächlich die Kinderbetreuung übernimmt, länger gezahlt wird als gesetzlich vorgesehen.

- Wenn keine Kinder geplant sind und beide Ehepartner im vergleichbaren Umfang berufstätig sind, ist es in der Regel möglich, den Versorgungs- und Zugewinnausgleich auszuschließen.

Insgesamt bietet ein Ehevertrag eine flexible Möglichkeit, individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen, die ehelichen und nachehelichen Lebensumstände zu regeln und damit die Ehepartner vor unerwünschten Folgen oder Härten im Fall einer Scheidung abzusichern.

Wann kann ein Ehevertrag geschlossen werden?

Die Ehepartner können einen Ehevertrag sowohl vor als auch nach der Eheschließung bis kurz vor der Scheidung schließen.

Eine Regelung vor der Trauung empfiehlt sich insbesondere in den oben genannten Fällen. Wird der Ehevertrag zu spät geschlossen, können die einzelnen Regelungen unnötigen Streit provozieren. Dagegen gestaltet sich der Vertragsschluss kurz vor oder nach der Trauung wesentlich einfacher, weil in diesem Zeitpunkt ein größeres Einvernehmen und Kompromissbereitschaft herrschen.

Wenn die Scheidung bereits ansteht, kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht. Dieser Unterfall des Ehevertrages ist speziell auf den Scheidungsfall zugeschnitten. In der Trennungsphase besteht nicht selten der Wunsch, einen “Rosenkrieg” zu vermeiden und die Scheidung möglichst einfach zu gestalten.

Notarielle Beurkundung

Ein Ehevertrag kann nur in notarieller Form geschlossen werden.

Hierfür müssen die Ehepartner bzw. die Verlobten persönlich anwesend sein - eine Vertretung ist nicht möglich. Der Notar ist gesetzlich dazu verpflichtet, neutral über die konkrete Situation der Ehepartner zu beraten und beide über mögliche rechtliche und finanzielle Folgen aufzuklären. Auf Basis dieser Beratung wird ein individueller Vertragsentwurf erstellt

Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung des Ehevertrages zu beauftragen. In diesem Fall fallen sowohl Rechtsanwalts- als auch Notarkosten an. Im Unterschied zum Notar ist der Rechtsanwalt nicht neutral, sondern vertritt allein die Interessen des Ehegatten, der ihn beauftragt.

Der Inhalt eines Ehevertrages

Im Grunde besteht ein großer Freiraum, die Ehe den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Muster und Vorlagen können zwar Anhaltspunkte für mögliche Inhalte darstellen, einen standardisierten Ehevertrag, der auf alle Ehen anwendbar ist, gibt es allerdings nicht.

Im Mittelpunkt eines Ehevertrages steht oft der Güterstand. Die standardisierte Zugewinngemeinschaft kann individuell angepasst, anders geregelt oder komplett ausgeschlossen werden. Auch Fragen zu Unterhaltszahlungen und Versorgungsausgleich lassen sich über einen Ehevertrag festlegen.

Güterstand

Viele Ehepaare entscheiden sich gegen den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich. Wenn sich das Ehepaar für die Gütertrennung entscheidet, bleibt nicht nur das Vermögen getrennt, auch die Vermögenszuwächse während der Ehe bleiben dem jeweiligen Partner vollständig erhalten, es findet kein Ausgleich statt.

Modifizierungen gesetzlicher Standards

Modifizierungen können zeitliche oder inhaltliche Begrenzungen beinhalten oder verbinden den Zugewinnausgleich mit bestimmten Bedingungen, wie etwa den Ausschluss von Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder Unternehmen. Obergrenzen für die Ausgleichszahlungen oder eine abweichende Ausgleichsquote können ebenfalls im Vertrag festgelegt werden.

Unterhaltsansprüche

Zu dem Ehegattenunterhalt gehören der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt sowie der Betreuungsunterhalt (für die Kinderbetreuung). Diese Ansprüche können im Ehevertrag begrenzt oder erweitert werden. Ein vollständiger Ausschluss des Trennungsunterhalts ist jedoch unzulässig, ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist ohne eine angemessene Kompensierung auf andere Weise grundsätzlich nicht möglich.

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf Rentenbeiträge, die während der Ehe eingezahlt wurden. Im Normalfall werden diese sogenannten Rentenanwartschaften zur Hälfte unter den beiden Ehepartnern aufgeteilt. Über einen Ehevertrag kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Besonders hilfreich kann dies dann sein, wenn ein regulärer Versorgungsausgleich für einen der beiden Ehepartner ungerecht wäre. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn nur einer der Partner Rentenansprüche aufgebaut hat und durch die Teilung finanziell benachteiligt wäre

Weitere Regelungen im Ehevertrag

Weitere Regelungsmöglichkeiten können beispielsweise Vereinbarungen über die Verteilung von Haushaltspflichten oder Folgen im Falle eines Ehebruchs sein. Grenzen der Vertragsfreiheit bestehen allerdings, wenn die Regelungen gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen oder in besonders schutzwürdige Kernbereiche eingreifen.

Die Wirksamkeit des Ehevertrages

Ein Ehevertrag, der vor der Hochzeit abgeschlossen wurde, wird mit der Eheschließung wirksam. Wird er während der Ehe geschlossen, gelten die Regelungen ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung.

Die Ehepartner können den Vertrag später ändern oder aufheben. Das kann angezeigt sein, wenn sich die familiären oder finanziellen Verhältnisse ändern. Änderungen bedürfen einer erneuten notariellen Beurkundung.

Einen Ehevertrag einseitig aufzuheben, ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, ein entsprechendes Rücktrittsrecht wurde mit aufgenommen.

Kann ein Ehevertrag angefochten werden?

Ein Ehevertrag kann, wie andere Verträge auch, aufgrund von Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden, §§ 119-124 BGB.

Ein Irrtum ist allerdings oft schwer nachzuweisen, da der Notar verpflichtet ist, beide Partner umfassend aufzuklären. Dennoch könnte ein Irrtum vorliegen, wenn z.B. einer der Partner über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt und der Vertragsinhalt nicht zutreffend übersetzt wurde. Arglistige Täuschung könnte dann vorliegen, wenn ein Ehepartner falsche Angaben über die Höhe seines Einkommens oder Vermögens macht. Der Vertrag kann ebenfalls angefochten werden, wenn ein Ehepartner durch Zwang oder Einschüchterung zur Unterzeichnung gedrängt wurde.

Für die Anfechtung sind die gesetzlichen Fristen zu beachten. Eine Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich erfolgen, eine Anfechtung wegen Drohung innerhalb eines Jahres.

Die Nichtigkeit des Ehevertrages

Ein Ehevertrag ist nichtig und damit unwirksam, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, §§134 , 138Abs. 1 BGB.

Rechtswidrige Klauseln, wie der vollständige Ausschluss von Unterhaltspflichten oder des Versorgungsausgleichs ohne angemessenen Ausgleich, können zur Nichtigkeit führen.

Eine Sittenwidrigkeit kann darauf beruhen, dass ein Ehepartner die wirtschaftliche oder emotionale Abhängigkeit des anderen beim Vertragsschluss zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt. Mögliche Gründe dafür können eine Schwangerschaft zur Zeit des Vertragsschlusses sein, oder wenn die Aufenthaltsberechtigung des übervorteilten Partners von der Eheschließung abhängt. Ein erheblicher intellektueller oder wirtschaftlicher Unterschied zwischen den Ehepartnern kann ebenfalls Grundlage einer Übervorteilung sein.

Die inhaltliche Gestaltung des Ehevertrages selbst kann sittenwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag einen der Ehepartner übermäßig stark benachteiligt. So dürfen, wie oben bereits aufgeführt, bestimmte Ansprüche ohne angemessenen Ausgleich nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Es ist ebenso denkbar, dass einzelne Klauseln für sich genommen rechtlich unbedenklich sind, der Vertrag insgesamt jedoch in seiner Gesamtheit eine unfaire Belastung für einen der Partner darstellt.

Wenn sich die dem Ehevertrag zugrunde liegenden Umstände im Laufe der Ehe maßgeblich verändern, kann eine ursprünglich ausgewogene Vereinbarung unwirksam werden.

Wird die Sittenwidrigkeit festgestellt, gilt der Ehevertrag insgesamt als unwirksam und hat keine rechtliche Bindung. Das gilt selbst dann, wenn nur eine einzelne Regelung nichtig ist. War die Sittenwidrigkeit bereits in dem Entwurf des Ehevertrages begründet, haftet der Notar für durch ihre Beurkundung erlittene Schäden.

Salvatorische Klausel

Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit einzelner Regelungen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Um das zu verhindern, kann eine salvatorische Klausel in den Ehevertrag aufgenommen werden. Diese Klausel besagt, dass die Ehepartner auch dann an den restlichen Bestimmungen festhalten, wenn einzelne Regelungen unwirksam sind.

Es ist jedoch wichtig, zu beachten, dass die bloße Aufnahme einer salvatorischen Klausel nicht automatisch garantiert, dass der Rest des Vertrags wirksam bleibt.

Sollte erst die Gesamtbetrachtung des Ehevertrages eine unangemessene Benachteiligung ergeben, kann auch mithilfe der salvatorischen Klausel die Unwirksamkeit nicht verhindert werden

Die salvatorische Klausel selbst kann sittenwidrig sein, wenn der verbleibende Ehevertrag eine unangemessene Benachteiligung eines Partners zur Folge hätte.

Daher ist es ratsam, salvatorische Klauseln nur nach Rücksprache mit einem Notar oder Anwalt für einzelne Regelungen aufzunehmen, um den Vertrag rechtlich sicher zu gestalten.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Wichtiges im Überblick

Die Scheidungsfolgenvereinbarung hilft Ehepaaren, die Folgen ihrer Scheidung zu regeln.

Besonderes Merkmal der Scheidungsfolgenvereinbarung ist, dass sie speziell für eine bevorstehende Scheidung aufgesetzt wird und erst dann geschlossen wird, wenn klar ist, dass die Ehe gescheitert ist.

Die Folgen einer Scheidung lassen sich durch das Ehepaar selbst gestalten. Die Scheidungsfolgenvereinbarung erlaubt es ihnen, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen sowie ergänzende Regelungen zu treffen. Typische Inhalte solcher Vereinbarungen sind der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht für gemeinsame Kinder. Ebenfalls geregelt werden können die Aufteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats. Darüber hinaus können auch gemeinsame Schulden, Nachlassfragen sowie sonstige Rechte und Ansprüche geklärt werden.

Einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist dann sinnvoll, wenn die Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung anstreben, und die Scheidungsfolgen nicht durch das Gericht regeln lassen wollen. Auf diese Weise wird das Scheidungsverfahren deutlich vereinfacht und oft auch kostengünstiger und weniger zeitaufwendig gestaltet. Die Ehepartner behalten die Kontrolle über wichtige Entscheidungen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung und die Trennungsfolgenvereinbarung

In vielen Fällen wird die Scheidungsfolgenvereinbarung im Verbund mit einer Trennungsfolgenvereinbarung geschlossen. Häufig ähneln sich die Inhalte der beiden Vereinbarungen oder überschneiden sich in Teilbereichen.

Unterschiede zum Ehevertrag

Wenn die Ehepartner bereits einen Ehevertrag abgeschlossen haben, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung oft nicht mehr erforderlich. Allerdings bietet sich besonders nach einer längeren Ehe die Gelegenheit, den bestehenden Ehevertrag auf Aktualität und Angemessenheit zu überprüfen.

Inhaltlich decken sich die Regelungsbereiche von Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung weitgehend, besonders mit Hinblick auf Güterstand und Versorgungsausgleich.

Es lässt sich auch regeln, wer die Kosten der Scheidung übernimmt.

Wirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine allgemeine Beurkundungspflicht ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, wird jedoch bei spezifischen Inhalten vorausgesetzt. Vor allem fallen hierunter Abmachungen, die mit finanziell besonders weitreichenden Folgen verbunden sind. Dazu zählen Regelungen wie der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich, die Übertragung von Immobilien und Unterhaltsansprüche nach der Scheidung. In den meisten Fällen kommt man daher an einem Notar nicht vorbei.Soll lediglich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, kann dies auch durch übereinstimmende Erklärung im Scheidungstermin erfolgen. Dazu ist dann jedoch in jedem Fall ein zweiter Anwalt erforderlich, auch wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt.

Quellenangaben

Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 9. Auflage 2024

Münch, MüKOBGB § 1408, 9. Auflage 2022

Maurer, MüKOBGB § 1585c, 9. Auflage 2022

Wewers,Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung, Werkstand: 44. EL Januar 2024

Schmalzried, Verliebt, verlobt – Ehevertrag?! In welchen Fällen er Sinn macht, Finanztip.de

Schön, Die Ehe vertraglich regeln? Was dafür spricht, Finanztip.de, 24.07.2024

Hasselbach, So kann man einen Ehevertrag anfechten, aufheben oder ändern, kanzlei-hasselbach.de, 22.03.2023

Geralt, Der Ehevertrag: Muster-Formulierungen und wichtige Informationen, Scheidung.org, 08.04.2024

Geralt, Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?, Scheidung.org, 09.07.2024

Pogorzelski, Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 8 Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, 4. Auflage 2023