Wichtiges im Überblick
Der Trennungsunterhalt dient als Absicherung des während der Ehe geführten Lebensstils
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird durch den sogenannten Selbstbehalt begrenzt: Dem unterhaltspflichtigen Ehepartner muss nach Zahlung des Unterhalts ein bestimmter Betrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht am ersten Tag der Trennung und ist längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung zu zahlen.
In der Regel ist der Unterhaltsbedürftige nach einem Jahr, manchmal auch schon früher, verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten
Der Trennungsunterhalt
Trotz Trennung sind sich die Ehepartner bis zur Scheidung gegenseitig weiterhin zur ehelichen Solidarität verpflichtet. Deshalb kann dem weniger verdienenden Ehegatten (bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen, § 1361 BGB.
Ziel ist es, den während der Ehe gelebten Lebensstandard auch während der Trennung so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass der geringer verdienende Ehepartner nicht auf den guten Willen des besser Verdienenden angewiesen ist.
Wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt kommt in Frage, sobald die Ehepartner getrennt leben, also die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben.
Vorausgesetzt ist einerseits die Bedürftigkeit der Person, die den Unterhalt verlangt. Ein Ehegatte gilt dann als bedürftig, wenn er seinen Lebensunterhalt aus den eigenen Einkünften nicht bestreiten kann. Dies ist meist der Fall, wenn er in der Ehe deutlich weniger verdient hat und ihm dadurch während der Trennung weniger Geld zur Verfügung steht. Ein Ehepartner kann auch dann bedürftig sein, wenn er überhaupt nicht erwerbstätig ist (Hintergrund ist, dass
die Lebensumstände der Lebensstil der beiden Ehepartner, die während der Ehe gelebt wurden, auch während der Trennung so weit wie möglich beibehalten werden sollen). Die Erwerbslosigkeit kann verschiedene Gründe haben: Der Ehegatte kann aufgrund von Alter oder Krankheit arbeitsunfähig sein. Es ist auch möglich, dass er keine angemessene Erwerbstätigkeit findet. Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann er nur dann zur Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehepartner erwartet werden kann. Entscheidend dabei sind hinreichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz sowie die Frage, ob gemeinsame Kinder betreut werden müssen. In der Regel kann nach dem Ablauf eines Trennungsjahres von den Ehepartnern erwartet werden, dass sie für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Diese Schonfrist ist aber nur eine Orientierung, im Einzelfall kann eine Erwerbsobliegenheit schon früher bestehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2016 – Az. 7 WF 120/16).
Ist das Kind jünger als drei Jahre, besteht für den betreuenden Ehegatten grundsätzlich keine Pflicht zu arbeiten, und dieser hat einen uneingeschränkten Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Andererseits muss der andere Ehegatte leistungsfähig sein: Er muss in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Unabhängig davon, wie hoch der Trennungsunterhalt ausfällt, verbleibt dem zahlungspflichtigen Ehepartner stets der sogenannte Selbstbehalt.
Trennungsunterhalt kann nicht verlangt werden, wenn die Ehegatten nur wenige Wochen zusammen gelebt haben.
Wie und wann kann der Anspruch geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bereits vom ersten Monat der Trennung an geltend gemacht werden. Da der Trennungsunterhalt nicht rückwirkend eingefordert werden kann, ist es ratsam, ihn schon zu Beginn geltend zu machen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei außergewöhnlichem Sonderbedarf oder wenn man aus bestimmten Gründen daran gehindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, kann der Unterhalt auch für den vergangenen Monat verlangt werden, § 1613 Abs. 2 BGB.
Im Regelfall muss dieser Anspruch ausdrücklich geltend gemacht werden, wobei die Aufforderung, dass der andere Ehepartner Auskunft über sein Einkommen zur Berechnung des Unterhalts geben soll, ausreicht, um den Anspruch für diesen Monat und die Folgemonate zu sichern.
Der Trennungsunterhalt kann gerichtlich bestimmt oder zwischen den Ehepartnern vereinbart werden. Wichtig ist, dass ein konkreter Betrag gefordert wird, idealerweise schriftlich, um die Forderung nachweisen zu können. Die Höhe kann zwar frei verhandelt werden, ganz auf den Trennungsunterhalt zu verzichten, ist jedoch nicht möglich, § 1614 BGB i.V.m. §§ 1361 Abs. 4 und 1360 Abs. 3 BGB.Ein teilweiser Verzicht durch die Einigung auf eine sehr niedrige Summe
ist möglich, wenn der Unterhaltsempfänger dadurch nicht auf Sozialleistungen zurückgreifen muss.
Sollte der unterhaltspflichtige Ehepartner trotz Aufforderung nicht zahlen, sollte schnellstmöglich anwaltliche Unterstützung eingeholt werden.
Wie berechnet sich die Höhe des Unterhalts?
Der Trennungsunterhalt umfasst nicht nur den eigentlichen Lebensunterhalt , sondern unter Umständen auch zusätzliche Aufwendungen. Darunter fallen zum Beispiel die Kosten einer neuen Kranken- und Pflegeversicherung, und mit dem Beginn des Scheidungsverfahrens auch ein sogenannter Vorsorgeunterhalt (Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung). Darüber hinaus können die Kosten für eine Aus- oder Fortbildung sowie trennungsbedingte Mehrkosten (z.B. Umzugskosten) berücksichtigt werden.
Die genaue Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkünften, die die ehelichen Lebensverhältnisse vor der Trennung bestimmt haben. Diese Einkünfte sollen beiden Ehepartnern gleichmäßig zugutekommen, sodass die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht erhalten bleiben.
Grundsätzlich wird daher die Hälfte des verfügbaren gemeinsamen Einkommens vor der Trennung als Maßstab herangezogen. Im Falle der einseitigen Erwerbstätigkeit kommt dem arbeitenden Ehepartner je nach Bundesland ein Bonus in Höhe von 1/10 bis 1/7 des Einkommens zu. Statt 1/2 beläuft sich der Trennungsunterhalt dadurch auf etwa 3/7 oder 45% des bereinigten Nettoeinkommens
Sind beide Ehepartner erwerbstätig, wird das Einkommen der beiden miteinander verglichen. Der Unterschied in der Höhe beider Einkommen stellt die Grundlage für die Berechnung dar: Dem geringer verdienenden Ehepartner stehen 45% des dadurch ermittelten Betrags zu. Dem zahlungspflichten Teil bleiben 55% seines Einkommens. Statt einer glatten Halbteilung wird ein sogenannter Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 Prozent gewährt.
Unabhängig von seiner Erwerbstätigkeit besteht für den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf die Hälfte der sonstigen Einkünfte. Darunter fallen zum Beispiel die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Steuerrückzahlungen.
Das bereinigte Nettoeinkommen
Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen entscheidend. Um das Einkommen vor der Trennung zu ermitteln, werden alle Einkommensarten berücksichtigt. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres, oder bei selbstständiger Arbeit aus den Einkünften der letzten drei Jahre, wird ein monatlicher
Brutto-Durchschnitt errechnet. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen, ebenso wie Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge.
Um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln, werden laufende Fixkosten und andere Ausgaben abgezogen. Welche Abzüge hierbei zulässig sind, lässt sich aus den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts entnehmen.
Der Selbstbehalt
Der Selbstbehalt dient als Schutzmechanismus für den unterhaltspflichtigen Ehepartner bei der Berechnung des Trennungsunterhalts. Er legt die Höhe des Betrags fest, die dem unterhaltspflichtigen Partner nach Abzug des Unterhalts im Monat noch zur Verfügung stehen muss. Er schuldet also unabhängig von der errechneten Summe nur so viel, wie sein Einkommen über dem Betrag des monatlichen Eigenbedarfs liegt. Mit eingerechnet sind darin auch die Kosten für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung.
Dies soll garantieren, dass der finanziell besser gestellte Ehepartner trotz Zahlung des Trennungsunterhaltes seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Höhe des Selbstbehaltes bei dem Trennungsunterhalt wird regelmäßig nach oben korrigiert und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Derzeit liegt der Selbstbehalt für das Jahr 2024 bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten bei 1.600 €, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bei 1.475 €. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft von bis zu 580 €. Wenn Wohnkosten höher sind und als angemessen gelten, kann sich der Selbstbehalt entsprechend erhöhen.
Wichtig: Da der Kindesunterhalt gegenüber dem Trennungsunterhalt vorrangig ist, kann es unter Berücksichtigung des Selbstbehalts dazu kommen, dass nach der Zahlung des Kindesunterhalts kein Einkommen für den Trennungsunterhalt mehr übrig bleibt.
Wie lange besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt ab dem Getrenntleben und endet mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils, §§ 1569 BGB ff.. Das bedeutet,der Anspruch erlischt in der Regel nicht mit dem Ablauf des Trennungsjahres, sondern erst, nachdem die Ehe vom Gericht aufgelöst wurde. Das Scheidungsverfahren kann sich um Monate oder sogar Jahre darüber hinaus erstrecken. Auch für diese Zeit bleibt der Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich bestehen.
Allerdings steigert sich mit zunehmenden Zeitablauf die Pflicht des bedürftigen Ehepartners, erwerbstätig zu werden und entsprechende Initiative zu ergreifen. Je länger die Trennung andauert, desto weniger kann er auf das Fortbestehen der ehelichen Lebensverhältnisse vertrauen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann deshalb entfallen, wenn die Ehepartner schon lange getrennt leben und der Unterhaltsberechtigte durch eigene Arbeit ein vergleichbar hohes Einkommen erzielen könnte wie der unterhaltspflichtige Ehepartner. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn zugunsten des bedürftigen Ehepartners ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht (siehe § 1569 BGB).
Sobald der unterhaltsberechtigte Ehepartner genug verdient, um seinen Lebensunterhalt selbst zu decken, kann er mangels Bedürftigkeit keinen Trennungsunterhalt mehr fordern.
Auch im Falle der Versöhnung und der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Sollte der unterhaltsberechtigte Ehepartner auf Dauer mit einem anderen Partner zusammengezogen sein und bildet mit diesem eine verfestigte Lebensgemeinschaft, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird in der Regel nach zwei bis drei Jahren in einer neuen, eheähnlichen Lebensbeziehung ausgegangen, im Einzelfall auch schon früher (siehe OLG Oldenburg, 4 UF 78/16, Hinweisbeschluss vom 16. November 2016). Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Wenn das neue Paar schon zwei bis drei Jahre zusammen wohnt, spricht das für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Bei getrennt wohnenden Paaren wird eine Verfestigung jedenfalls nach 5 Jahren angenommen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 9 UF 254/19). Eine Verfestigung kann bereits früher angenommen werden, wenn das Paar eine feste Bindung offen und nach außen hin erkennbar praktiziert, zum Beispiel durch Einbindung in Familienveranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstage etc.) oder die Übernahme der Kinderbetreuung (OLG Karlsruhe, FamRZ 2020, 93).
Der Trennungsunterhalt kann eingeschränkt oder sogar vollständig versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch durch eigenes, “grob unbilliges” Verhalten verwirkt, § 1579 BGB . Dazu zählen beispielsweise das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft, eine selbst herbeigeführte Bedürftigkeit oder das Begehen einer schweren Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner.
Quellenangaben
Schön, Trennungsunterhalt für Ehepartner: So berechnet sich der Unterhalt nach der Trennung, Finanztip.de, 22.06.2023
Geralt, Trennungsjahr vor der Scheidung – Ist die Ehe endgültig gescheitert?, scheidung.org, 19.03.2024
Hammermann, Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben, 7. Auflage 2020
Gerlach, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Siede, BeckOGK, BGB § 1609, Stand: 01.08.2024
Graba, Die Bedeutung der Trennung für den Unterhalt, NZFam 2018, 1112
Born, Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt – immer unzulässig?, NZFam 2020, 665
Schmitz, Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 3 Unterhaltsrecht, 4. Auflage 2023
Graf, Wer dauerhaft neue Lebensgemeinschaft eingeht, verliert den Anspruch auf Trennungsunterhalt, rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de, 08.12.2016
Hasselbach, So Fordern Sie Rückwirkend Unterhalt Ein, kanzlei-hasselbach.de, 21.01.2022