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Scheidungskosten

Wichtiges im Überblick

Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltsgebühren zusammen. Ihre Höhe hängt maßgeblich vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner sowie von der Anzahl der zu regelnden Scheidungsfolgen ab, die vor Gericht entschieden werden müssen.

Jeder Ehepartner trägt in der Regel seine eigenen Anwaltskosten und je die Hälfte der Gerichtskosten. Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, muss zunächst die gesamten Gerichtskosten in Form eines Vorschusses zahlen, erhält jedoch die Hälfte nach Abschluss des Verfahrens vom anderen Ehepartner zurück.

Durch den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Scheidungsantrag können die Anzahl der gerichtlich zu klärenden Punkte und damit die Kosten deutlich reduziert werden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann sich das Ehepaar von nur einem Anwalt vertreten lassen. Anders als bei einem strittigen Verfahren sind keine zwei Anwälte nötig, wodurch sich die Anwaltskosten auf beide Partner aufteilen lassen.

Die Kosten einer Scheidung

Eine Scheidung kann in Deutschland nur vor Gericht erfolgen und muss von einem Anwalt eingereicht werden. Unabhängig davon, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist, fallen dabei stets Gerichts- und Anwaltskosten an. Gerichtskosten zahlen beide Parteien jeweils zur Hälfte, ihre eigenen Anwaltskosten tragen beide selbst.

Die Höhe der Scheidungskosten hängt maßgeblich vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner ab, sowie von der Anzahl und Art der Scheidungsfolgen, die das Gericht regeln muss. Diese Faktoren bestimmen den sogenannten Verfahrenswert, der als Basis für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten dient.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden durch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) festgelegt und orientieren sich an dem Verfahrenswert der Scheidung, § 3 FamGKG.

Der Mindestverfahrenswert bei einem Scheidungsverfahren liegt bei 3.000 €, während der maximale Verfahrenswert auf 1 Million Euro begrenzt ist, § 43 Abs. 1 FamGKG. Der konkrete Wert wird jedoch stets individuell ermittelt und berücksichtigt das Einkommen und Vermögen beider Ehepartner sowie die Anzahl gemeinsamer, unterhaltsberechtigter Kinder. Je mehr zusätzliche Themen wie Sorgerecht oder Unterhalt durch das Gericht geklärt werden müssen, desto höher steigt der Verfahrenswert – und damit auch die entsprechenden Kosten.

Die Berechnung des Verfahrenswerts

Der Verfahrenswert einer Scheidung setzt sich im Wesentlichen aus drei Faktoren zusammen: dem Nettoeinkommen der Ehepartner, deren Vermögen und dem Versorgungsausgleich. Bei einem strittigen Verfahren erhöhen die Folgesachen den Verfahrenswert zusätzlich. Anhand dieser Faktoren lässt sich der Verfahrenswert ermitteln, der wiederum die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten bildet.

1. Das Nettoeinkommen Es wird das gemeinsame Nettoeinkommen der Ehepartner ermittelt. Bei Arbeitnehmern wird dabei der Durchschnitt der letzten drei Monatsgehälter berücksichtigt. Bei Selbstständigen erfolgt die Berechnung anhand des monatlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre, wobei das letzte Jahr doppelt gewichtet wird.

Falls das Nettoeinkommen den Mindestverfahrenswert von 3.000 € übersteigt, können auch Sozialleistungen wie das Bürgergeld angerechnet werden und den Verfahrenswert erhöhen. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss gelten hingegen als Einkommen der Kinder und werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Bei gemeinsamen Kindern reduziert sich der Verfahrenswert durch den Unterhaltsfreibetrag. Pro Kind wird ein Pauschalbetrag von 250 bis 300 € von dem Nettoeinkommen abgezogen.

2. Das Vermögen Vermögenswerte beeinflussen den Verfahrenswert, jedoch nur anteilig. Üblicherweise wird ein Prozentsatz von etwa 5 % des Nettovermögens (abzüglich etwaiger Schulden) angerechnet. Hausrat und kleinere Bargeldsummen werden von der Berechnung ausgenommen, solange dieses in der Summe nicht mehr als kleinere Barbeträge überschreitet. Im Zweifel entscheidet das Gericht hierüber nach eigenem Ermessen.

Das Gericht kann im Einzelfall auch Freibeträge gewähren, die das relevante Vermögen mindern – diese liegen in der Regel zwischen 15.000 € und 64.000 €, je nach Gerichtsbezirk. Manche Gerichte gewähren zusätzlich einen Kinderfreibetrag, der das Gesamtvermögen weiter reduziert.

3. Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich bezeichnet die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Solange er durch das Ehepaar nicht per Vereinbarung ausgeschlossen wurde, wird er von Amts wegen bei der Scheidung mitgeregelt. Der Versorgungsausgleich stellt dadurch die einzige Folgesache dar, die nicht ausdrücklich durch das Ehepaar zur Klärung vor Gericht beantragt werden muss.

Herangezogen werden die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung und aus privaten Rentenanwartschaften. Wie viel Einfluss der Versorgungsausgleich auf den Verfahrenswert hat, bestimmt sich nach der Zahl der Rentenanwartschaften und dem Nettoeinkommen beider Ehepartner. Abgezogen von dem Wert werden lediglich Steuern und Aufwendungen für die Kranken- und Altersvorsorge.

Die Höhe des Versorgungsausgleichs wirkt sich auf den Verfahrenswert aus. Pro berücksichtigtem Versorgungsanrecht wird 10 % des dreifachen Nettomonatseinkommens angesetzt. Hat jeder Ehepartner zum Beispiel Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ein gemeinsames Nettoeinkommen von 10.000 €, werden die 10.000 € mal drei genommen, und davon 20% ermittelt. Der Verfahrenswert beträgt dann 6.000 € (10.000 € x 3 x 20 %). Käme neben den gesetzlichen Rentenversicherungen für den Ehemann noch eine private Rentenversicherung hinzu, würde das Gericht über drei Anrechte entscheiden und den Verfahrenswert dementsprechend mit 30 % des Nettogehaltes bemessen. Dieser läge dann bei 9.000 €.

Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist möglich, entweder durch eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Scheidungstermin oder durch einen Vergleich während der Gerichtsverhandlung. Allerdings erfordert ein gerichtlicher Vergleich die Beauftragung eines Anwalts für beide Parteien, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. So kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich zwar zu einer Senkung des Verfahrenswerts führen, aber nicht unbedingt die kostengünstigste Lösung darstellen, da auch Notar- oder Anwaltsgebühren anfallen.

Zusätzliche Scheidungsfolgen

Die Scheidung wirkt sich auf eine Vielzahl von rechtlichen und finanziellen Bereichen aus; zu klären sind zum Beispiel der Zugewinnausgleich sowie der Ehegatten- und Kindesunterhalt. Diese Inhalte werden als Scheidungsfolgesachen bezeichnet.

Scheidung und Scheidungsfolgesachen werden in der Regel im sogenannten Scheidungsverbundverfahren gemeinsam verhandelt und entschieden. Das bedeutet, dass neben der Scheidung auch die relevanten Folgesachen im gleichen Verfahren geregelt werden. Werden diese Themen gerichtlich entschieden, fließt ihr eigener Gegenstandswert in die Berechnung des Verfahrenswerts ein, was die Gesamtkosten des Verfahrens erhöhen kann.

Außer im Fall des Versorgungsausgleichs reicht es für die anderen Folgesachen jedoch aus, wenn zwischen den Ehegatten darüber bereits eine notariell beurkundete Vereinbarung getroffen wurde. Dies kann schon im Ehevertrag erfolgen, oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung abgemacht werden.

Gerichtsgebühren

Der durch das Einkommen, Vermögen und Versorgungsausgleich ermittelte Verfahrenswert bestimmt die Gerichtsgebühren für das Scheidungsverfahren. Wie hoch sich diese bemessen, lässt sich anhand der Tabelle (Stand: September 2024) aus dem FamGKG ablesen.Die dort aufgeführten beziehen sich auf die einfache Gebühr; für die Scheidung fällt der zweifache Gebührensatz an. Die aus der Tabelle entnommenen Beträge sind also für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Gerichtskosten zu verdoppeln.

Wie kann an Kosten im Gerichtsverfahren gespart werden?

Je mehr das Gericht im Scheidungsverfahren entscheiden muss, desto höher steigen die Kosten. Indem so viele Scheidungsfolgen wie möglich außergerichtlich geregelt werden, kann eine Erhöhung des Verfahrenswerts über die Scheidung und den Versorgungsausgleich hinaus vermieden werden. In den meisten Fällen ist es kostengünstiger, im Vorfeld einen Notar für die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinzuzuziehen, als die einzelnen Punkte vor Gericht verhandeln zu lassen.

Wann und wie werden die Kosten gezahlt?

Die Kosten für das Scheidungsverfahren trägt zunächst derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt. Dieser muss einen Gerichtskostenvorschuss zahlen, dessen Höhe sich nach einem vorläufigen Verfahrenswert richtet. Erst nach Zahlung dieses Vorschusses beginnt das Gericht mit der Bearbeitung des Antrags und leitet das Scheidungsverfahren ein,§ 14 Abs. 1 FamGKG.

Während des Verfahrens ermittelt das Familiengericht den endgültigen Verfahrenswert, welcher die tatsächlichen Scheidungskosten bestimmt. Üblicherweise wird durch eine Kostenentscheidung festgelegt, dass beide Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen tragen. Das bedeutet, dass der antragstellende Ehepartner die Hälfte des Gerichtskostenvorschusses von seinem ehemaligen Ehepartner zurückerstattet bekommt.

Anwaltliche Kosten einer Scheidung

Der Scheidungsantrag muss über einen Rechtsanwalt bei dem Gericht eingereicht werden, § 114 FamGKG.ebenden Gerichtsgebühren fallen daher auch Anwaltsgebühren an, die meist den Großteil der Gesamtkosten darstellen.

Ähnlich wie bei den Gerichtsgebühren richten sich die Kosten nach dem Verfahrenswert der Scheidung, welche im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Stand September 2024) eingesehen werden können.

Bei einem Scheidungsverfahren erhebt der Anwalt Kosten für die Bearbeitung und Vertretung seines Mandanten sowie für die Teilnahme an Gerichtsterminen. Die Verfahrensgebühr beträgt nach dem RVG das 1,3-fache der einfachen Gebühr, während die Terminsgebühr das 1,2-fache ausmacht. Zusätzlich werden eine Nebenkostenpauschale von maximal 20 € sowie die Mehrwertsteuer von 19% auf die Gesamtsumme erhoben.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Verfahrenswert von 10.000 € beträgt die einfache Gebühr 614 €. Diese wird für die Verfahrens- und Terminsgebühr mit dem Faktor 2,5 multipliziert, was 1.535 € ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer, sodass die gesamten Anwaltskosten für eine Person 1.850,45 € betragen. Beauftragen beide Ehepartner jeweils einen Anwalt, fallen insgesamt 3.700,99 € an.

Alternativ können Anwalt und Mandant ein festes Stundensatz-Honorar oder ein pauschales Honorar vereinbaren. Diese können je nach individuellen Umständen teurer ausfallen, dürfen jedoch nicht die Mindestgebühr aus dem RVG unterschreiten.

Sollten die Ehepartner sich während des Gerichtstermins mithilfe ihrer Anwälte über weitere Scheidungsfolgen einigen, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an. Darunter fallen diese Inhalte, die über die Ehesache an sich hinausgehen und nicht zuvor über eine Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt wurden. Die Kosten sind in der Regel unabhängig davon, ob nach den gesetzlichen Gebühren oder einer Honorarvereinbarung abgerechnet wird, und richtet sich nach wie vor nach dem Wert der zu regelnden Angelegenheit.

Wie lassen sich Anwaltskosten sparen?

Die Anwaltskosten machen einen erheblichen Anteil der Scheidungskosten aus. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Scheidung so zu gestalten, dass sie möglichst niedrig ausfallen.

Vorgeschrieben ist in der Regel nur ein Anwalt, und zwar für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt. Wenn bereits ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung besteht, kann es sinnvoll sein, nur einen Anwalt für die einvernehmliche Scheidung zu beauftragen. Dadurch entfällt die Einigungsgebühr, und die Anwaltskosten können zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Dies macht die einvernehmliche Scheidung zur kostengünstigsten Variante.

Voraussetzung für die Nutzung eines gemeinsamen Anwalts ist, dass sich die Ehepartner weitgehend einig sind und der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt. Er kann sich dennoch zur gerichtlichen Protokollierung von einem Anwalt vertreten lassen. Da dieser dann ansonsten im Verfahren nicht tätig wird, erhält er in der Regel lediglich ein Pauschalhonorar.

Ratsam ist immer, sich zunächst eine Erstberatung bei einem Anwalt für Familienrecht einzuholen. Dieser kann Aufklärung über die möglichen Kosten bieten und auch über die wesentlichen Punkte der Scheidung beraten. So können auch Unsicherheiten oder Zweifel bei einer gerichtlichen Vertretung durch nur einen Anwalt reduziert werden.

Die Vorschusspflicht unter Ehegatten

Während der Ehe sind sich die Ehepartner gegenseitig verpflichtet, dem anderen die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sogenannte Verfahrenskostenvorschusspflicht kann sich auch auf die Kosten einer Scheidung erstrecken.

Ein Ehepartner kann diesen Anspruch geltend machen, wenn er nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Die Berechtigung zum Vorschuss hängt nicht von einem bestimmten Mindesteinkommen ab, sondern von der Bedürftigkeit des antragstellenden Ehepartners. Dabei wird geprüft, ob die Prozesskosten seine finanziellen Mittel so stark belasten, dass diese nicht mehr für eine angemessene Lebensführung ausreichen. Zudem unterliegt der Anspruch einer Billigkeitsprüfung: Der Vorschuss muss die Durchführung des Verfahrens ermöglichen, und es muss dem anderen Ehepartner zumutbar sein, die Kosten zu tragen.

Die Pflicht zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der bedürftige Ehepartner den anderen rechtzeitig vor der Scheidung zur Zahlung aufgefordert hat, und dieser dadurch in Verzug geraten ist. Im Gegenzug muss der bedürftige Ehepartner den erhaltenen Vorschuss grundsätzlich nicht zurückzahlen.

Prozesskostenhilfe bei der Scheidung

Sollte einer der Parteien oder beide nicht imstande sein, die Scheidungskosten zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dieser Antrag kann entweder vom Anwalt oder direkt vom Antragsteller gestellt werden, wird jedoch häufig gemeinsam mit dem Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht. Prozesskostenhilfe ist der Verfahrenskostenvorschusspflicht gegenüber nachrangig, sie wird also nur gewährt, wenn kein Anspruch auf einen Vorschuss gegen den Ehepartner besteht.

Die Prozesskostenhilfe kann entweder als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden. Bei einem Zuschuss muss der Antragsteller das Geld nicht zurückzahlen, während das Darlehen nachträglich beglichen werden muss. Die Art der Hilfe hängt vom Einkommen des Antragstellers ab: Liegt es unter einer bestimmten Einkommensgrenze, wird ein Zuschuss gewährt; liegt es darüber, wird die Hilfe als Darlehen bereitgestellt. Zur Prüfung des Antrags werden Nachweise wie Kontoauszüge, Rentenbescheide oder Bürgergeldbescheide berücksichtigt.

Quellenangaben

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Geralt, Der Ehevertrag: Muster-Formulierungen und wichtige Informationen, Scheidung.org, 08.04.2024

Schön, Die Ehe vertraglich regeln? Was dafür spricht, Finanztip.de, 24.07.2024

Schön, So könnt ihr bei einer Scheidung sparen, Finanztip.de, 20.08.2024

Schön, So sicherst du deine Rente bei einer Scheidung, Finanztip.de, 01.09.2023

Weber, Sterntal, FamFG, § 150, 21. Auflage 2023

Kogel, Zugewinnausgleich, F., 7. Auflage 2022

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Steinbach, Kostenrechner Scheidung, Advoscheidung.de, 05.07.2024

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