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Steuern in der Ehe und im Trennungsjahr

Wichtiges im Überblick

Das Ehegattensplitting wirkt sich in den meisten Fällen vorteilhaft auf die Einkommensteuer aus. Die Lohnsteuer dient als monatliche Vorauszahlung für die Einkommensteuer.

Während einer Trennung können sich Ehepartner innerhalb des Kalenderjahres weiterhin gemeinsam veranlagen lassen. Ein Antrag auf Einzelveranlagung kann einseitig gestellt werden, worauf der andere Ehepartner Einspruch erheben kann. Die entstandenen Nachteile müssen ausgeglichen werden, was in der Regel durch den Trennungsunterhalt erfolgt.

Nach der Scheidung wechseln beide Ehepartner in die Steuerklasse I. Bei gemeinsamen Kindern gilt die Steuerklasse II auf Antrag für diejenige Person, in deren Haushalts sie wohnen.

Die Einkommensteuer und das Ehegattensplitting

Durch die Entscheidung für die gemeinsame Veranlagung - das sogenannte Ehegattensplitting - kann ein verheiratetes Ehepaar (bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) die gemeinsame Steuerlast verringern. Dabei werden beide Partner steuerlich wie eine Person behandelt (§ 26b Einkommensteuergesetz, EStG). Sie geben eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab und erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid. Auch Rückerstattungen werden auf ein einzelnes Konto überwiesen.

Für die Berechnung der Steuer wird zunächst das zu versteuernde Einkommen für jeden Ehepartner einzeln ermittelt und dann addiert. Auf diese Summe wird das Splittingverfahren angewendet: die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird mit dem Grundtarif (§ 32a EStG) verrechnet, und der sich daraus ergebende Einkommenssteuerbetrag sodann verdoppelt. Dadurch fällt die Steuerlast meist geringer aus als bei einer Einzelveranlagung. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den beiden Partnern groß sind.

Was sind Steuerklassen?

Schon bei dem laufenden Lohnsteuerabzug lassen sich durch die Wahl der Steuerklassen Vorteile erzielen.

In Deutschland wird auf Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Lohnsteuer erhoben, die als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dient. Das Einkommensteuergesetz (EStG) definiert sechs Steuerklassen, die sich durch verschiedene Berechnungsregeln und festgelegte Freibeträge unterschiedlich auf die Lohnsteuer auswirken. Besonders relevant im Kontext von Ehe und Scheidung sind die Steuerklassen III bis V, da sie eng mit dem Familienstand zusammenhängen und in der Regel ein höheres monatliches Nettogehalt ermöglichen.

Der Standardfall: Steuerklasse IV

Nach der Heirat oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft werden beide Partner automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Diese Steuerklasse funktioniert ähnlich wie Steuerklasse I: Jeder wird nach dem eigenen Einkommen und mit den für sich zutreffenden persönlichen Grundfreibeträgen besteuert. In den meisten Fällen ist dies bei einem vergleichbaren Gehalt zwischen beiden Ehepartnern auch vollkommen ausreichend.

Sollte einer der beiden Ehepartner mehr verdienen als der andere oder der alleinige Verdiener sein, könnte die Steuerklasse IV mit Faktor oder die Kombination der Steuerklassen III und V steuerlich vorteilhafter sein. Nach einem Wechsel der Steuerklassen ist jedoch nicht zu vergessen, dass beide Varianten die Ehepartner dann zur Einkommensteuererklärung verpflichten.

Steuerklasse IV mit Faktor

Seit 2010 stellt die Steuerklasse IV mit Faktor die Möglichkeit einer gerechteren Verteilung der Steuerschuld für Ehepaare dar.

Durch den sogenannten “Faktor” wird das Verhältnis der Gehälter beider Partner bei der Verteilung der Lohnsteuerschuld berücksichtigt. Dieser Faktor ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuersumme, die für ein voraussichtliches gemeinsames Jahreseinkommen gezahlt werden müsste, und der Summe der jeweiligen Einzelsteuern.

Das Faktorverfahren stellt eine Zwischenlösung zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V dar. Es sorgt für eine fairere Verteilung der Lohnsteuerlast: Die Ehepartner können von ihrem eigenen Grundfreibetrag profitieren und werden entsprechend ihres eigenen Anteils am gemeinsamen Einkommen besteuert. Das bedeutet auch, dass der geringer verdienende Partner nicht unverhältnismäßig stark belastet wird und monatlich mehr Netto vom Brutto erhält als in der Kombination III/V.

Ein weiterer Vorteil ist die genauere Berechnung der Steuerabzüge. Da der Lohnsteuerabzug näher an der tatsächlichen Jahressteuerschuld liegt, lassen sich unerwartete Nachzahlungen oder Rückerstattungen bei der Steuererklärung besser vermeiden.

Steuerklassen III und V

Bei einem stärkeren Gehaltsunterschied zwischen zwei erwerbstätigen Ehepartner kann die Variante der Steuerklassenkombination III und V vorteilhaft sein. Schon ab einem Verhältnis von 60/40 kann sich diese Konstellation lohnen. Der Besserverdienende wird dann in die Steuerklasse III eingestuft, während der geringverdienende oder nicht erwerbstätige Ehepartner in die Steuerklasse V fällt.

Vorausgesetzt wird, dass man verheiratet ist, nicht im Ausland oder dauerhaft getrennt lebt, und der andere Ehepartner entweder nicht erwerbstätig ist oder Arbeitslohn bezieht. Finanziell stellt die Steuerklasse III die vorteilhafteste aller Steuerklassen dar: es gilt hier der doppelte Grundfreibetrag.

Im Gegensatz dazu wird der Partner in Steuerklasse V steuerlich stärker belastet, da ihm keine Freibeträge zustehen und er zu 100 Prozent besteuert wird. Dies führt dazu, dass in dieser Steuerklassenkonstellation einem Ehepartner - nämlich dem in Steuerklasse III - im Monat mehr Netto zur Verfügung steht als dem in Steuerklasse V. Der Ausgleich erfolgt erst in der Einkommensteuererklärung am Jahresende.

Reform der Steuerklassen III und V

Aktuell bringt die Steuerklassenreform, die im Juli 2024 beschlossen wurde, erhebliche Veränderungen mit sich. Bis zur voraussichtlichen Verabschiedung des Gesetzes im Herbst und dem Inkrafttreten ab Januar 2030 kann sich in den Einzelheiten noch einiges ändern. Fest steht aber, dass die Steuerklassenkombination III/V in ihrer bisherigen Ausgestaltung abgeschafft wird. Stattdessen sieht die Bundesregierung eine Überführung in das System des Faktorverfahrens vor, welche dann für die Ehepaare mit III/V automatisch geschehen soll. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Person Lohnsteuer zahlt; diese wird dann mit ähnlichen Vorteilen wie in der aktuellen Steuerklasse III besteuert.

Wechsel der Steuerklasse im Trennungsjahr

Grundsätzlich müssen beide getrennt lebenden Ehepartner in die Steuerklasse I wechseln. Bei minderjährigen Kindern im Haushalt besteht die Möglichkeit der Steuerklasse II.

Während des Trennungsjahres besteht weiterhin die Möglichkeit, zwischen der Einzelveranlagung und der gemeinsamen einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung - dem Ehegattensplitting - zu wählen. Sie können also entscheiden, ob sie weiterhin ihre Steuererklärungen gemeinsam machen (lassen), oder sich schon in dieser Zeit für eine Einzelveranlagung entscheiden. Hierzu kommt es häufig bei stark zerstrittenen Paaren. Andere nutzen den Vorteil der Zusammenveranlagung trotz geplanter Scheidung. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Ehepartner im Trennungsjahr weiterhin zusammen leben.

Die gemeinsame Veranlagung bleibt vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Jahresende möglich; der Wechsel in die Steuerklasse I erfolgt dann zum 01. Januar des folgenden Jahres. Für den Wechsel der Veranlagung ist somit der Zeitpunkt der Trennung entscheidend, nicht der Scheidungsbeschluss.

In der Steuerklassenkombination III/V kann es für den steuerrechtlich benachteiligten Ehepartner in Steuerklasse V sinnvoll sein, die Einzelveranlagung mit einem Wechsel in die vorteilhaftere Steuerklasse IV zu beantragen. Ein solcher Steuerklassenwechsel kann ohne Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgen, betrifft jedoch auch den Partner in Steuerklasse III, für den dies finanziell nachteiliger ist. Zwar kann der Steuerklasse V verlassende Ehepartner jetzt die in der neuen Steuerklasse geltenden Freibeträge ausschöpfen und vom Finanzamt erhebliche Rückzahlungen erwarten; der finanziell Bessergestellte müsste dann aber im gleichen Zug mit Nachzahlungen rechnen.

Der Besserverdienende hat daher die Möglichkeit, per Klage den Wechsel seiner Steuerklasse und die damit einhergehenden finanziellen Nachteile zu verhindern. Die dem geringer verdienenden Ehepartner entgangenen Rückzahlungen muss er jedoch ausgleichen. Geregelt wird dies in den meisten Fällen schon über den Trennungsunterhalt.

Die Auswirkung von Versöhnungsversuchen

Ziehen die Ehepartner im Rahmen eines Versöhnungsversuches zusammen in eine Wohnung, gelten sie in den Augen des Finanzamtes als nicht mehr dauerhaft getrennt. Dadurch können sie weiterhin die gemeinsame Veranlagung und die sich ihnen daraus ergebenden steuerlichen Vorteile nutzen.

Diese spielt eine entscheidende Rolle, wenn sich die Trennungsphase über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Allerdings reicht ein kurzer Versöhnungsversuch nicht aus, um die gemeinsame Veranlagung zu rechtfertigen. Stattdessen muss hierfür die eheliche Lebensgemeinschaft, einschließlich der finanziellen Verantwortung, wieder aufgenommen werden. In der Praxis ist ein Versöhnungsversuch von nur einer Woche noch zu kurz. Als ausreichend wird hingegen eine Zeitspanne von etwa einem Monat des Zusammenlebens gesehen. Sofern plausibel begründet, kann eine solche Zusammenveranlagung sogar für mehrere Versöhnungsversuche gelten.

Steuerklassenwechsel nach Scheidung

Nach der Scheidung sind die Ex-Partner der Steuerklasse I zuzuordnen. Um die Steuerklasse tatsächlich zu wechseln, ist ein Antrag beim Finanzamt zusammen mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss erforderlich. Gleiches gilt für die Steuerklasse II. Um von dem Alleinerziehendenfreibetrag profitieren zu können, muss der antragstellende Elternteil ein minderjähriges Kind allein im eigenen Haushalts betreuen.

Ein solcher Wechsel ist zwingend erforderlich und sollte möglichst zeitnah vorgenommen werden, um erhebliche Nachzahlungen aufgrund der nun steuerrechtlich schlechteren Position zu vermeiden. Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels abhängig vom Beginn des Trennungsjahres ist, und nicht vom Zeitpunkt der Scheidung.

Quellenangaben

Leine, Ehegattensplitting: Das bringt eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung für Ehepaare, Finanztip, 05.12.2023

Leine, Steuerklasse 4 mit Faktor: So teilen Partner die Lohnsteuer fair auf, Finanztip, 17.07.2024

Leine, Mehr netto: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6, Finanztip, 17.07.2024

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, Bundesministerium der Finanzen, 14.02.2023

Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf: Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II), 10.07.2024

Bundeskabinett (2024), Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG), Nummer 14/2024, 24.07.2024

Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur Reform der Steuerklassen, 24.07.2024

Welche Steuerentlastungen gibt es für Eheleute?, familienportal.de

Kunz/Heiß, Kunz, FormularBibliothek Zivilprozess - Familienrecht, 4. Auflage 2022 Notizen