Das deutsche Rechtssystem bietet verschiedene Formen der finanziellen Unterstützung für Familien, um die Betreuung und Erziehung von Kindern zu erleichtern. Drei der wichtigsten Leistungen sind das Kindergeld, das Elterngeld> und der Unterhaltsvorschuss. Dieser Artikel soll einen Überblick über diese Leistungen verschaffen und erklären, wer Anspruch darauf hat und wie man sie beantragt.
1. Kindergeld: Grundlegende finanzielle Unterstützung für ihre Kinder
Das Kindergeld ist eine der bekanntesten Familienleistungen in Deutschland. Es soll Eltern finanziell entlasten und die Grundversorgung ihrer Kinder sicherstellen.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
- Anspruch auf Kindergeld haben in der Regel die Eltern, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben. Es kann aber auch an andere Personen ausgezahlt werden, die das Kind überwiegend versorgen.
- Das Kindergeld wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wenn das Kind noch in Ausbildung ist oder studiert) kann es auf Antrag bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.
Höhe des Kindergeldes:
- Ab 2025 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 255 Euro monatlich
Wie wird Kindergeld beantragt?
- Das Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden. Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da das Kindergeld rückwirkend nur für maximal 6 Monate gezahlt wird.
Volljährige, die Kindergeld beanspruchen wollen, sollten unbedingt darauf achten, dass sie keine Leerlaufzeiten zwischen Schule, Ausbildung und Studium haben. Als Volljähriger müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Ausbildung oder Studium:
- Sie müssen sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder studieren. Dies gilt auch für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn), sofern diese Übergangszeit nicht länger als vier Monate beträgt.
- Auch ein Freiwilligendienst (z.B. FSJ oder FÖJ) oder ein Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung können den Anspruch auf Kindergeld begründen.
b) Erstausbildung:
- Der Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel während der Erstausbildung. Wenn Sie nach Abschluss der Erstausbildung eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium beginnen, kann der Anspruch unter bestimmten Umständen weiter bestehen, insbesondere wenn die Zweitausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Erstausbildung steht.
c) Keine oder nur geringfügige Erwerbstätigkeit:
- eine neben der Ausbildung oder dem Studium bestehende Erwerbstätigkeit darf mehr als 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Eine geringfügige Erwerbstätigkeit ist ohne weiteres zulässig.
d) Wohnsitz und Lebensmittelpunkt:
- Sie müssen Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausnahmen gelten für Kinder, die im Ausland leben, aber in Deutschland steuerpflichtig sind (z.B. bei einem Auslandssemester).
e) Antrag stellen
- Das Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Wenn Ihre Eltern bereits Kindergeld beziehen, müssen sie den Antrag auf Verlängerung stellen.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:
- Eine Immatrikulationsbescheinigung für Studierende
- Eine Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag für Schüler und Auszubildende
- Nachweise über Einkünfte (z.B. Gehaltsabrechnungen)
f) Fristen einhalten:
- Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da das Kindergeld rückwirkend nur für maximal 6 Monate gezahlt wird.
g) Zweitausbildung:
- Wenn Sie nach Abschluss der Erstausbildung eine Zweitausbildung beginnen, kann der Kindergeldanspruch weiter bestehen, insbesondere wenn die Zweitausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Erstausbildung steht. Es ist jedoch ratsam, sich hierzu individuell beraten zu lassen, da die Regelungen komplex sein können.
Wenn Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nicht mehr erfüllen (z.B. weil Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder zu viel verdienen), müssen Sie dies der Familienkasse unverzüglich mitteilen. Andernfalls kann es zu Rückforderungen kommen.
2. Elterngeld: Unterstützung für Eltern nach der Geburt
Das Elterngeld soll Eltern ermöglichen, sich in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes intensiv um dieses zu kümmern, ohne dabei auf ein Einkommen verzichten zu müssen.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
- Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und nicht oder nur in Teilzeit arbeiten. Dies gilt sowohl für leibliche Eltern als auch für Adoptiveltern.
- Das Elterngeld kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden, wobei es sogenannte „Partnermonate“ gibt, die nur dann genutzt werden können, wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen.
Höhe des Elterngeldes:
- Das Elterngeld beträgt in der Regel 65% bis 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro, der Höchstbetrag bei 1.800 Euro monatlich.
- Es gibt auch eine Variante des Elterngeldes, das sogenannte „Elterngeld Plus“, das sich besonders für Eltern eignet, die in Teilzeit arbeiten möchten.
Wie wird Elterngeld beantragt?
- Das Elterngeld wird bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt, die in der Regel beim Jugendamt angesiedelt ist. Der Antrag sollte möglichst bald nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da das Elterngeld frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt wird.
3. Unterhaltsvorschuss: Hilfe bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die Kindern zugutekommt, deren unterhaltspflichtige Elternteile keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlen.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
- Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nur unzureichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
- Der Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. In bestimmten Fällen kann er bis zum 18. Lebensjahr verlängert werden.
Höhe des Unterhaltsvorschusses:
- Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und beträgt ab 2023:
- Für Kinder bis 5 Jahre: bis zu 177 Euro monatlich
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahre: bis zu 236 Euro monatlich
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahre: bis zu 314 Euro monatlich
Wie wird Unterhaltsvorschuss beantragt?
- Der Unterhaltsvorschuss wird beim Jugendamt beantragt. Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da die Leistung rückwirkend nur für maximal einen Monat gezahlt wird.
Fazit
Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss sind wichtige Säulen der finanziellen Unterstützung für Familien in Deutschland. Sie sollen Eltern dabei helfen, die Kosten für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu tragen und ihnen eine sichere finanzielle Grundlage bieten.
Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.